1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Wassersportverein Güttingen, WVG, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Güttingen.
Art. 2
Der Verein bezweckt u. a.
-Pflege geselliger Kameradschaft
-Vorschlagen von- und Mitarbeit bei Massnahmen gegen die Verunreinigung der Gewässer, insbesondere im Hafen Zollershus
-Vermittlung von einfachen Kenntnissen im Rettungswesen
- Durchführung von bootssportlichen Veranstaltungen innerhalb des Vereins
- Wahrung der Interessen der Liege- und Trockenplatzmieter im Hafen Zollershus
Art. 3
Der Wassersportverein Güttingen verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung offizieller Regatten und ähnlichen offiziellen bootssportlichen Veranstaltungen.
2. Mittel
Art. 4
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Beiträge der Mitglieder. Die Mitgliederbeiträge betragen jährlich maximal
- Fr. 30.- / Aktiv Einzelperson
- Fr. 50.- / Aktiv Partner
- Fr. 20.- / Passiv Einzelperson
- Fr. 25.- / Passiv Partner
Er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung seine Mitglieder zu Frondienstarbeiten für den Vereinszweck verpflichten.
3. Aufnahme, Austritte und Ausschlüsse von Mitgliedern
Art. 5
Vom Jahr der Aufnahme an bezahlen die Mitglieder den jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Aktivmitglieder des Vereins können Personen oder Bootsgemeinschaften werden, die mit der Gemeinde Güttingen einen Mietvertrag über einen Liege- oder Trockenplatz im Hafen Zollershus abgeschlossen haben. Bei Bootsgemeinschaften können alle Personen der Gemeinschaft Aktivmitglieder werden, aber nie mehr als drei Personen. Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten.
Art. 6
Passivmitglieder des Vereins können Personen werden, die dem Verein eine jährliche Zuwendung von mindestens CHF 10.00 machen.
Art. 7
Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt schriftlich an den Präsidenten. Das austretende Mitglied hat seinen Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
Art. 9
Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit mit Angaben von Gründen ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die Mitgliederversammlung weiterzuziehen, diese entscheidet dann endgültig.
4. Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen, weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangen.
Art. 12
Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens 8 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesonders folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Tätigkeitsprogrammes
Art. 13
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. An der Versammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Passivmitglieder werden zur Versammlung ebenfalls eingeladen und haben beratende Stimme.
Art. 14
Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.
Art. 15
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor.
Art. 16
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und einem Beisitzer.
Art. 17
Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Mit der Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 18
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung.
Art. 19
Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift von Präsident und Aktuar oder Kassier zu zweien.
Art. 20
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 21
Für die Aenderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Aenderungsvorschläge mit der Einladung publiziert worden sind.
Art. 22
Ueber die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr die Auflösung des Vereins zu beschliessen. Ergibt sich aus der Liquidation des Vereinsvermögens ein Ueberschuss, so fällt dieser der Schweizerischen Paraplegiker Stiftung zu.
Art. 23 Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung beschlossen und treten sofort in Kraft.
Also beschlossen an der Gründungsversammlung des Wassersportvereins Güttingen, WVG.
Güttingen, den 24. Mai 1981
Der Präsident: Herbert Brüllmann
Der Aktuar: Alois Stolz
1. Nachtrag
Art. 8
Ist gegenstandslos ab sofort gestrichen.
Also beschlossen an der Generalversammlung des Wassersportvereins Güttingen, WVG. Die Statuten wurden infolge des 1. Nachtrages neu geschrieben.
Güttingen, den 30. Mai 1986
Der Präsident: Herbert Brüllmann
Der Aktuar: Alois Stolz
2. Nachtrag
Art. 4 Alte Version:
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Beiträge der Mitglieder. Er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung seine Mitglieder zu Frondienstarbeiten für den Vereinszweck verpflichten.
Art. 4 Neue Version
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Beiträge der Mitglieder. Die Mitgliederbeiträge betragen jährlich maximal
- Fr. 30.- / Aktiv Einzelperson
- Fr. 50.- / Aktiv Partner
- Fr. 20.- / Passiv Einzelperson
- Fr. 25.- / Passiv Partner
Er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung seine Mitglieder zu Frondienstarbei-ten für den Vereinszweck verpflichten.
Also beschlossen an der 21. Hauptversammlung des Wassersportvereins Güttingen, WVG. Die Statuten wurden infolge des 2. Nachtrages neu mit MS Word geschrieben.
Güttingen, den 12. April 2002
Der Präsident: Helmut Lang
Der Kassier: Marco Bühler









